Viele
Produkte sind aufgrund ihres Inhalts, Verwendungszwecks oder Gefahrenpotenzials
nicht für Kinder und Jugendliche bestimmt. Sie unterliegen deshalb den
besonderen Vorgaben des Jugendschutzrechts. Um als Webshop-Betreiber die
maßgeblichen Kontrollvorschriften einzuhalten, musst Du entsprechende Maßnahmen
ergreifen. Wir erklären Dir, welche das sind und wie Du sie umsetzt.
Warenspezifische Versandhandelsbeschränkungen nach dem JuSchG
Das
deutsche Jugendschutzrecht unterwirft bestimmte Produktkategorien speziellen
Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Entsprechend gibt es im Bereich des Versandhandels Einschränkungen.
Diese sollen sicherstellen, dass im Interesse einer unbeeinträchtigten
Persönlichkeitsbildung bestimmte Produkte nicht an Kinder und Jugendliche
verkauft oder überlassen werden.
Besondere
Einschränkungen für den Online-Absatz bestehen bei
- nicht
jugendfreien Bildträgern (DVDs, BluRays, speziellen Wiedergabeformaten für
Spielkonsolen), wenn sie entweder von einer Landesbehörde bzw. einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) als „nicht jugendfrei“
gekennzeichnet sind oder ein solches Einstufungsverfahren nicht durchlaufen
haben
- Bildträgern
mit der Altersfreigabe ab 12 und ab 16 Jahren
- Tabakwaren,
E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids (mit und ohne Nikotin)
- Alkohol
- Pornographie
Das
Jugendschutzrecht verbietet grundsätzlich den Online-Verkauf, wenn Du als
Anbieter keine geeigneten Schutzmaßnahmen einrichtest, die eine Überlassung an
nicht berechtigte Minderjährige verhindern:
Die Rechtsprechung fordert ein zweistufiges Verifikationsverfahren
Im
Online-Handel sind sogenannte geeignete „Altersverifikationssysteme“
erforderlich. Das Jugendschutzgesetz gestattet den Fernabsatz von nicht
jugendfreien Waren nur dann, wenn sichergestellt ist, dass ein „Versand“ an
Kinder und Jugendliche unterbleibt.
Dies ist
nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.07.2007 – Az. I ZR 18/04) grundsätzlich
nur gewährleistet, wenn Du als Händler durch geeignete Systeme
- zum
einen dafür Sorge trägst, dass bereits bei Vertragsschluss durch eine
zuverlässige Altersverifikation das Zustandekommen von Kaufverträgen mit
Minderjährigen verhindert wird und
- zum
anderen gewährleistest, dass die jugendschutzrelevante Ware ausschließlich vom
volljährigen Besteller in Empfang genommen werden kann.
Demnach
bist Du grundsätzlich verpflichtet, einem zweistufigen
Verifikationsverfahren zu folgen –
bestehend aus einer hinreichenden
Altersprüfung, die bereits bei Vertragsschluss im Bestellprozess erfolgt, und
einer Abgabekontrolle bei der Auslieferung. Letztere soll verhindern, dass im
Rahmen der Zustellung keine Inbesitznahme durch Kinder und Jugendliche erfolgt.
Es reicht
also nicht aus, eine Altersverifikation nur an den konkreten Vertragsschluss zu
knüpfen und so die Versandpflicht von der Volljährigkeit des Bestellers
abhängig zu machen. Hier bestünde nämlich die Gefahr, dass Minderjährige
entweder ein falsches Alter vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der
Bestellung beauftragen, um so an die Ware zu kommen.
Es
reicht ebenfalls nicht aus, auf eine identitätsbezogene Altersverifikation beim
Vertragsschluss zu verzichten und bloß die konkrete Übergabe durch den Versanddienstleister
von der Volljährigkeit des jeweiligen Empfängers abhängig zu machen. Dadurch lässt
sich nicht ausschließen, dass zwar ein Volljähriger die Ware annimmt, diese
dann aber an einen Minderjährigen weitergibt.
Um im
Versandhandel die bestehenden typischen Gefahren der Umgehung
jugendschutzrechtlicher Restriktionen zu beseitigen, gilt also grundsätzlich:
- Einerseits
muss im Bestellprozess eine Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers stattfinden,
die durch eine hinreichende Identitätskontrolle sicherstellt, dass der konkrete
Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist.
- Andererseits
muss bei der Übergabe der Versandware gewährleistet sein, dass nur der konkret
als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt.
Von
diesem Grundsatz der Zweistufigkeit besteht allerdings eine Ausnahme: Es
gibt eine rechtlich anerkannte Lösung, die beide Schritte auf der Versandebene
vereint und die Alterskontrolle bei Vertragsschluss auf die Auslieferung
nachverlagert.
Bestmögliche Umsetzung mit Ident-Check-Services
Vielleicht
nutzt Du bereits den Service einzelner Versandunternehmen, die eine Kombination
aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung anbieten – so etwa
die DHL mit dem „Ident Check“-Service. Diese vereinen die zweistufigen
Verifikationsmaßnahmen bei der Zustellung.
Im Rahmen
von Ident-Check-Services erfolgt zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers
anhand von Ausweisdokumenten. Zum anderen wird verifiziert, ob es sich bei der
Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist
entweder der identifizierte Besteller nicht altersberechtigt oder handelt es
sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten
Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus.
Rechtlich ist diese Form der
Altersverifikation ausreichend.
Zwar wird hier die Begründung des Vertragsverhältnisses nicht bereits vom
notwendigen Alter des Bestellers abhängig gemacht. Dennoch lässt sich
zuverlässig sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe zum einen die
Alterslegitimation des Bestellers vorliegt und zum anderen eine Inbesitznahme
von Dritten ausbleibt.
Wenn Du auf
diese zweigliedrige Verifikation zurückgreifst, hältst Du spätestens zum
Zeitpunkt der Zustellung zwei Kontrollstufen ein. Es ist dann nicht mehr
erforderlich, bereits im Bestellprozess eine Altersprüfung vorzunehmen. Die
identitätsbezogene Alterskontrolle bei der Zustellung ersetzt die Verifikation
bei der Bestellung selbst.
Jugendschutzbeauftragte fürs eigene Business – Pflicht?
Beim
Onlineverkauf gewisser jugendschutzrelevanter Waren kann jenseits der
Altersverifikationspflichten die Bestellung
eines Jugendschutzbeauftragten erforderlich sein.
Die
Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten richtet sich nach dem
sogenannten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). In Verbindung mit dem
Jugendschutzgesetz soll der JMStV Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (von 14
bis 18 Jahren) vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung
durch elektronische Informations- und Kommunikationsmedien schützen.
Der
Jugendschutzbeauftragte stellt hierbei eine Art Schnittstelle zwischen den
Anbietern und den Nutzern dar. Er ist einerseits Ansprechpartner für Nutzer und
Eltern und andererseits Berater des
Anbieters.
Aufgrund
entsprechender Qualifikationen sind Jugendschutzbeauftragte für
jugendschutzrechtliche Belange besonders sensibilisiert. Entsprechend können
sie sowohl Jugendschutzbedenken von Betroffenen zielführend begegnen als auch
dem Anbieter bei einer jugendschutzkonformen Angebotsgestaltung behilflich
sein. In Deutschland bieten diverse Dienstleister die Stellung eines
Jugendschutzbeauftragten an.
Ein
Jugendschutzbeauftragter ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV immer dann zu
bestellen, wenn ein Internetangebot entwicklungsbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte bereithält.
Diese
Gefährdung kann bereits vorhanden sein, wenn bestimmte Produktbilder oder
Seiteninhalte dargestellt sind, die sich negativ auf die Entwicklung von
Minderjährigen auswirken könnten.
Angenommen
wird dies beim Online-Angebot von
- Alkoholika,
- Tabakwaren,
E-Zigaretten und Liquids,
- DVD-
und BluRay-Filmen mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder
gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc.,
- Computer-
und Konsolenspielen mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder
gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc. und
- Erotikartikeln
mit der expliziten Online-Darstellung sexueller Bilder, Sequenzen, etc.
Über den bestellten
Jugendschutzbeauftragten musst Du in Deinem Webshop transparent unterrichten. Name und Mailadresse des Beauftragten müssen unterhalb
des Impressums angegeben werden.
Konsequenzen bei Verstößen
Online-Händler,
die jugendschutzrelevante Ware ohne die erforderlichen
Altersverifikationsmaßnahmen vertreiben, können mit empfindlichen Geldbußen von
bis zu 50.000 Euro belangt werden. Ist Vorsatz nachzuweisen, sind tatsächliche
schwere Gefährdungen der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
eines Kindes oder Jugendlichen festgestellt oder handelt der jeweilige
Gewerbetreibende aus Gewinnsucht, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu
einem Jahr.
Hinzu
kommt, dass es sich bei den maßgeblichen Bestimmungen des JuSchG um wettbewerbsrechtliche
Schutznormen handelt. Deren Missachtung kann also wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche und Abmahnungen nach sich ziehen.
Wer
dahingegen die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nicht oder
nicht hinreichend umsetzt, begeht einerseits eine Ordnungswidrigkeit. Diese
kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Andererseits drohen auch hier wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und
Abmahnungen.
Das Wichtigste zusammengefasst
Das
geltende Jugendschutzrecht erlaubt für jugendgefährdende Waren aus diversen
Produktkategorien den Online-Handel nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Als Shop-Betreiber musst Du durch eine hinreichende Altersverifikationsmaßnahme sicherstellen, dass der Besteller das notwendige Mindestalter aufweist. und die Ware auch nur an diesen legitimierten Besteller ausgehändigt wird.
Sofern
Du Produkte anbietest, die einen Jugendschutzbeauftragten
erforderlich machen, hast Du zudem die Pflicht, einen solchen zu bestellen und namentlich
zu benennen.
Hinweis: Wir bei STRATO bieten
keine Rechtsberatung an und übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der rechtlichen Hinweise in diesem Artikel. Unser Anspruch ist es,
Dich als Leser zu informieren. Sollten sich für Dich konkrete Fragen ergeben,
wende Dich bitte an einen Rechtsexperten.
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